Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Begriffe Vertrag, steuerliche Aspekte zum Entgelt, Kranken- und Rentenversicherungspflicht, Bezug von Arbeitslosengeld I und II bzw. Krankengeld, elterliche Sorge, Aufsichts- und Haftpflichtpflicht, Versicherungen , Wohnsituation der Tagespflegefamilie und Pflegeerlaubnis sind Themen, die in der Tagespflege eine Rolle spielen.
Im Rahmen dieser allgemeinen Beschreibung können die Begriffe nur kurz erläutert werden.
Dies kann und soll eine ausführliche Beratung nicht ersetzen, die Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder Ihrer Vermittlungsstelle gerne in Anspruch nehmen können.
Pflegeerlaubnis
Entsprechend § 43 SGB VIII benötigt eine Tagesmutter dann eine Pflegeerlaubnis, wenn sie ein Kind, außerhalb dessen Wohnung, gegen Entgelt, mehr als 15 Wochenstunden und länger als 3 Monate betreuen will.
Die Pflegeerlaubnis muss beim zuständigen Jugendamt beantragt werden. Die Erlaubnis kann für bis zu 5 fremde Kinder, befristet auf 5 Jahre, erteilt werden.
§ 43 SGB VIII enthält Eignungsmerkmale, während im Art. 35 AGSG (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze) Gründe vermerkt sind, wonach eine solche Erlaubnis nicht erteilt werden kann:
- keine ausreichende erzieherische Kompetenz der Pflegeperson
- Verletzung des Wohles anderer in der Familie vorhandenen (Pflege-)Kinder
- Missachtung der Rechte der leiblichen Eltern
- Gefährdung des Kindeswohls in der Pflegestelle
- keine geordneten finanziellen Verhältnisse bei der Pflegestelle
- Vorhandensein von Krankheiten in der Pflegestelle, die das Wohl des Kindes nicht nur unerheblich gefährden
- kein ausreichender Wohnraum für alle.
Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den Vermittlungsstellen und bei dem für Sie zuständigen Jugendamt.
Eignung, Qualifizierung und Fortbildung der Tagespflegepersonen
Tagespflegepersonen können ihre Eignung nachweisen
- durch berufliche pädagogische Fortbildung (z. B. Kinderpflegerin, Erzieherin usw.)
- mit den Erfahrungen langjähriger praktischer Arbeit bei der Betreuung von Tagespflegekindern
- durch eine Grund- und Basisausbildung von 30 Stunden/Schulstunde zu 45 Minuten
Um als qualifiziert geltende Tagespflegeperson geführt zu werden, brauchen diese über die Basisausbildung von 30 Stunden hinaus weitere 30 Stunden Zusatzausbildung.
Erst nach der Teilnahme an diesen Qualifizierungen kann den Tagespflegepersonen zu 2. und 3. der Qualifizierungszuschlag gezahlt werden.
Jährliche Fortbildungen im Umfang von 15 Stunden/Jahr sichern den Standard qualifizierter Tagespflege.
Für pädagogisch vorgebildete Tagespflegepersonen entfallen diese Zusatzausbildungen, da diese schon Bestandteil der pädagogischen Ausbildung sind.
Wohnsituation der Tagespflegefamilie
Anders als bei "Einrichtungen" ist ein definierter Mindestwohnraum für eine Betreuung von Tageskindern nirgendwo festgeschrieben. Für alle anwesenden Personen (incl. Pflegekind) sollte aber ein "ausreichender" Wohnraum vorhanden sein, so dass auch eine vierwöchige "Regenzeit" problemlos überstanden werden kann. Es sollte ebenso Rückzugsmöglichkeiten geben. Schön für Kinder ist es, wenn eine Nutzung eines Gartens oder einer Freifläche , u.U. sogar mit Spielgeräten, möglich ist.
Solange die Tagespflege nicht "gewerbsmäßig" betrieben wird, ist eine Zustimmung des Vermieters zur Tagespflege nicht erforderlich.
Vertrag
Tagespflege beruht auf einer Vereinbarung zwischen den abgebenden Eltern / Sorgeberechtigten und der Tagespflegeperson über die Art und den Umfang der Betreuung des Kindes. Ein solcher Vertrag ist natürlich auch mündlich gültig, aus Nachweisgründen empfiehlt sich aber eine schriftliche Regelung. Mindestens enthalten sein sollten neben den persönlichen Angaben zu Kind, Eltern sowie Pflegestelle der Stundenumfang der Betreuung, die Bezahlung sowie sämtliche besondere Regelungen.
Einen ausführlichen Vertrag gibt es beim "Tagesmütter - Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege e.V.".
Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge für das Kind verbleibt auch während der Unterbringung in der Tagespflegestelle bei den Eltern / Sorgeberechtigten. Die Tagespflegeperson übernimmt nur die Aufsichtspflicht für die Zeit der Betreuung.
Dies bedeutet, dass sämtliche grundsätzlichen Entscheidungen von den Eltern getroffen und mit der Tagesmutter / dem Tagesvater abgestimmt werden müssen (z. B. Was darf das Kind tun, was nicht? Welcher Arzt soll im Krankheitsfall aufgesucht werden? Welche Schule wird besucht? Welche Hausaufgaben müssen gemacht werden?).
Innerhalb des von den Eltern abgesteckten Rahmens ist die Tagespflegeperson aber völlig frei in ihrem Tun.
Sofern sich zwischen Eltern und Pflegestelle grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Erziehung bzw. des Umgangs miteinander nicht bereinigen lassen, kann es sinnvoll sein, die Betreuung zu beenden bzw. gar nicht erst zu beginnen.
Als Ansprechpartner für Meinungsverschiedenheiten und Konflikte sowie zur Beratung der Eltern und der Tagespflegeeltern stehen die Vermittlungsstellen zur Verfügung.
Aufsichtspflicht
Die Tagespflegeperson übernimmt vertraglich die Aufsichtspflicht. Sie muss dafür sorgen, dass weder das Pflegekind noch sonstige Personen oder Dinge zu Schaden kommen. Hierbei muss sie genau die selbe Sorgfalt walten lassen wie bei eigenen Kindern.
Die Tagesmütter/-väter stehen hier wie alle Erziehungsberechtigten in dem Spannungsfeld von gewähren lassen (damit die Kinder die Konsequenzen des eigenen Tun erfahren) und eingreifen (um Schaden zu verhindern).
Ein starres Vorgehen nach einem Schema "Was darf ein Kind in welchem Alter" ist wenig sinnvoll. Neben den Festlegungen, die die Eltern getroffen haben, muss die Tagesmutter/der Tagesvater sowohl die individuellen Fähigkeiten des Kindes beachten, wie auch die Vertrautheit des Kindes mit der jeweiligen Umgebung.
Weitere Informationen zum Thema Aufsichtspflicht bekommen Sie bei den Jugendämtern und den Vermittlungsstellen.
Haftpflichtversicherung für Tagesmütter
Aus der Aufsichtspflicht wächst die Haftung für das eigene Tun bzw. das Handeln des Kindes.
Manche Versicherungsgesellschaften versichern Tagespflegekinder auch kostenfrei in der Privat-Haftpflichtversicherung mit (wie eigene Kinder). Bei anderen Gesellschaften muss das Haftungsrisiko der Tagespflegeperson durch eine eigene Versicherung abgesichert werden. Viele Vermittlungsstellen bieten eine günstige Sammelversicherung für Tagesmütter an.
Die Absicherung des Haftungsrisikos ist dringend zu empfehlen.
Zu beachten ist, dass es auch Haftungs-Ausschlüsse gibt:
- Kinder unter 7 Jahren haften entspr. § 828 BGB nicht für ihre Handlungen (hier haftet dann nur die Aufsichtsperson!)
- der Eigenschaden (d.h. ein Schaden innerhalb der Pflegestelle) ist i.d.R. auch nicht versichert.
Näheres hierzu erfragen Sie bitte bei Ihrer Haftpflichtversicherung.
Altersvorsorge
Tagespflegepersonen erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).
Bezug von Arbeitslosengeld I und II bzw.
Krankengeld der Tagesmutter
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I und II muss der Berechtigte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ob und inwieweit sich dies mit einer Tätigkeit als Tagesmutter/-vater vereinbaren lässt, ist immer eine Einzelfallentscheidung und hängt u.a. von der Dauer und dem zeitlichen Umfang der Betreuung ab. Eine Anrechnung des Betreuungsgeldes auf die Leistungen des Arbeitsamtes erfolgt ab einer bestimmten Höhe.
Vor der Aufnahme eines Tagespflegekindes ist deshalb eine Absprache mit der Agentur für Arbeit erforderlich.
Der Bezug von Krankengeld erfolgt in der Regel während langdauernder Krankheitszeiten. Über die Vereinbarkeit mit der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Eine Rücksprache mit der Krankenkasse ist erforderlich.
Krankenversicherung der Tagesmutter
Da es sich bei der Tagesmutter-Tätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit handelt, ist eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht möglich. Eine freiwillige Versicherung in der GKV ist möglich, allerdings mit erheblichen Kosten verbunden.
Neben einer Familienversicherung (beim Ehepartner) oder einer eigenen Versicherung (z.B. aus einer Teilzeitbeschäftigung) bei der GKV sind in der Regel keine weiteren Krankenkassenbeiträge erforderlich, ebenso nicht bei der kostenfreien Versicherung während der Elternzeit.
Die genauen Bestimmungen erfragen Sie bitte bei der gesetzlichen Krankenkasse.
Krankenversicherungsleistungen nach dem SGB VIII und dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz
Durch Einführung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) zum 01.01.2009 ist nun auch die Krankenversicherung bundesrechtlich geregelt. Hiernach soll zusätzlich zu den bisherigen laufenden Geldleistungen des Jugendamtes auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung erfolgen sofern keine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall besteht (z. B. Familienversicherung). Die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) bestehende Regelung gilt weiterhin unverändert. Hiernach gibt es eine im Ermessen des Jugendamtes liegende Fördermöglichkeit in Höhe der Hälfte der notwendigen Beträge nach Art. 20 Nr. 5 BayKiBiG in Verbindung mit § 18 der Durchführungsverordnung zum BayKiBiG, wenn Jugendhilfeleistungen gezahlt werden und -auch hier- keine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall besteht.
Wer nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale über mehr als durchschnittlich 360 € im Monat Gesamteinkommen erzielt und bisher familienversichert war, kann nicht weiter beitragsfrei bei seinem Ehepartner bzw. Lebenspartner mitversichert werden. Diese Tagespflegepersonen müssen sich freiwillig in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichern.
Rentenversicherung der Tagesmutter
Tagespflegepersonen unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wenn sie nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale durchschnittlich mehr als 400 € im Monat an steuerlichem Gewinn erzielen und selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Tagespflege beschäftigen.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Unfallversicherung für Tagespflegepersonen (§ 23 Abs. 2. Nr. 3 SGB VIII)
Wo?
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) haben sich darauf verständigt, dass sich alle Tagespflegepersonen bei der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
- Unternehmerbetreuung -
Postfach 76 02 24
22052 Hamburg
Fax: 0 40/20 207-14 99
Tel.: 0 40/20 207-0
Homepage: www.bgw-online.de
anmelden.
Die BGW steuert dann, ob es im Einzelfall eine andere Zuständigkeit gibt, als ihre eigene. Somit besteht keine Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Unfallversicherung.
Für die Kinder ist dann die Landesunfallkasse des jeweiligen Bundeslandes zuständig, für die Tagesmutter die BGW. In der Qualität des Versicherungsschutzes gibt es dabei keinen Unterschied: Beide gewährleisten eine optimale Heilbehandlung. Der Schutz ist sehr umfassend und erstreckt sich auch auf alle Unternehmungen wie Spielplatzbesuche oder Ausflüge.
Wann und wie?
Selbständig tätige Tagespflegepersonen müssen sich -wie alle Unternehmer- innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden (§ 192 Abs. 1 SGB VII) (bei versäumter Anmeldung: siehe auch unter „Was“).
Unter der Adresse
https://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/Formular/Anmeldung__von__Tagespflegepersonen__MuB120a,property=pdfDownload.pdf ist das entsprechende Antragsformular zu downloaden. Weitere Infos erhalten Sie unter www.bgw-online.de.
Wieviel?
Selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind für ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Berechnungsgrundlage für die Beiträge ist die Versicherungssumme. Diese ist einkommensunabhängig und beträgt bei der BGW zurzeit für pflichtversicherte selbstständig Tätige 18.000 Euro (kann auf schriftlichen Antrag erhöht werden).
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden jährlich im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. So wurden die Beiträge für das Jahr 2004 erst im April 2005 erhoben. Die Zahlen für 2004 liegen uns nicht vor, als Orientierung dienen die Zahlen aus 2003: der Jahresbeitrag für eine pflichtversicherte selbstständig tätige Tagespflegeperson ohne Personal betrug in den alten Bundesländern 79,38 Euro. Der Beitrag wird für die Monate berechnet, in denen die Tagespflegeperson tätig war. Liegt der errechnete Beitrag unter 30,00 Euro, so wird dieser auf den Mindestbeitrag von 30,00 Euro erhöht.
Was?
Der Versicherungsschutz für selbstständig tätige Tagespflegepersonen erstreckt sich auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Er umfasst alle Tätigkeiten, die eine selbstständig tätige Tagespflegeperson im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Kinderbetreuungstätigkeit ausübt. Wird eine selbstständige Tagespflegeperson bei ihrer Tätigkeit durch einen Unfall verletzt, hat sie Anspruch auf Entschädigungsleistungen gegen die BGW.
Wichtig: Versicherungsschutz besteht automatisch mit Aufnahme der Tätigkeit, auch wenn keine Anmeldung bei der BGW erfolgte. In diesem Fall ermittelt die BGW, seit wann die Tätigkeit ausgeübt wird und erhebt ggf. die Beiträge nach.
Das Leistungsspektrum umfasst im Wesentlichen Heilbehandlung (z. B. Kosten für ärztliche Behandlung, Physiotherapie), Teilhabeleistungen (z. B. Berufshilfe, soziale Rehabilitation) und Geldleistungen (z. B. Verletztengeld, Rente). Berechnungsgrundlage für die Geldleistungen im Versicherungsfall und für die Beiträge ist die Versicherungssumme. Diese ist einkommensunabhängig und beträgt bei der BGW zurzeit für pflichtversicherte selbstständig Tätige 18.000 Euro (kann auf schriftlichen Antrag erhöht werden). Bei einer ärztlich festgestellten unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls beträgt das kalendertägliche Verletztengeld den 450. Teil der Versicherungssumme.
Bei der Pflichtversicherungssumme von 18.000 Euro zahlt die BGW z. B. pro Tag ein Verletztengeld von 40,00 Euro. Diese Praxis dürfte hinsichtlich der Erstattungsprüfung durch die Jugendämter die Regel sein. Eine Erstattung im Nachhinein wird nur für die Monate in Betracht kommen, in denen das Jugendamt auch Leistungen nach § 23 SGB VIII erbracht hat.
Der Nachweis (Beitragsbescheid ergeht ca. im April des Folgejahres) über die gezahlten Beiträge ist von den Tagespflegepersonen zu verlangen (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 „…die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen“). Der Abschluss einer Gruppen- oder Sammelversicherung für selbstständig tätige Tagespflegepersonen ist nicht möglich.
siehe auch unter "Aktuelles"
Unfallversicherung für Kinder in Tagespflege
Kinder in Tagespflege sind gesetzlich unfallversichert, vergleichbar wie die Kinder im Kindergarten oder in der Schule (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII). Zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung sind die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Voraussetzung: Tagespflegeperson ist beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe registriert. Die Unfallmeldung sollte umgehend an das Jugendamt gerichtet werden.
Steuerliche Aspekte zum Entgelt
Seit dem 01.01.2009 gilt auch für Geldleistungen, die über das Jugendamt erbracht werden, eine Steuerpflicht.
Tagespflegepersonen haben ihr zuständiges Finanzamt über ihre selbständige Tätigkeit zu informieren. Die Einkommensteuer muss dann in der Regel mit dem Einkommensteuerbescheid nach erfolgter Einkommensteuererklärung gezahlt werden.
Zu den steuerpflichtigen Einkünften einer Tagespflegeperson gehören alle Einnahmen, die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleiben (entweder tatsächliche Betriebsausgaben belegen oder Betriebskostenpauschale in Höhe von 300 € je Kind ansetzen). Sie werden als Gewinn bezeichnet. Die Betriebskostenpauschale von 300 € je Kind bezieht sich auf einen Betreuungsumfang von 40 Stunden pro Woche (= 5 Tage á 8 Stunden). Bei einer geringeren Betreuungszeit wird die Pauschale anteilig um 1/8 gekürzt.
Steuerfrei sind die vom Jugendamt zu erstattenden hälftigen Beiträge zur Altersvorsorge sowie Kranken- und Pflegeversicherung. Ebenso steuerfrei ist der in voller Höhe durch das Jugendamt zu erstattende Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Näheres zum Thema "Steuern" erfragen Sie bitte beim Finanzamt. |