Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in der Tagespflege
Besteuerung von Tagesmüttern und -vätern
Hier finden Sie vom Bundesfinanzministerium nähere Infomationen zur Besteuerung ab 2009 sowie Berechnungsbeispiele.
Gesetzliche Unfallversicherung für Tagespflege und Vollzeitpflege
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Nachweis der kinderärztlichen Untersuchung bei der Anmeldung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung und bei einer Tagespflegeperson
Stand März 2008... (PDF)
Stand Juli 2008... (PDF)
Rentenversicherung
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterliegen Tagesmütter aber grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht als Selbstständige Erzieher nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 12/04 R).
Die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit ist letztlich immer nach den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Hinsichtlich der Tagespflegepersonen bedeutet dies, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Tätigkeit durchaus unterschiedlich gestalten können. Das Staatsministerium kann weder über das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht noch zur Beitragspflicht im konkreten Einzelfall verbindliche Aussagen treffen. Für die Entscheidung sind die Krankenkassen als Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bzw. die Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen eigenverantwortlich zuständig. Dem Staatsministerium obliegt lediglich die Rechtsaufsicht über die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger in Bayern.
Qualifizierung
Tagespflegeinteressenten, die über 35 Jahre alt sind und mindestens ein Kind fünf Jahre lang im eigenen Haushalt betreut haben, können nun bis zu 20 Stunden angerechnet erhalten.
Elternbildungsmaßnahmen (z. B. starke Eltern, starke Kinder) können auf den Qualifizierungskurs mit bis zu 20 Stunden angerechnet werden.
Keinen Qualifizierungskurs brauchen Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen, Sozial- und Diplompädagogen. Künftig soll dies auch für Lehrkräfte, Heilerziehungs-, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen sowie Kinderkrankenschwestern gelten.
Ergänzend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass seitens des Ministeriums darauf hingewiesen wurde, dass ab 01.09.2008 bis 31.12.2013 auch weiterhin ein 60-stündiger Qualifizierungskurs ausreichend ist. Die Ausführungsverordnung des BayKiBiG wird noch entsprechend geändert.
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Bayern setzt verstärkt auch auf Tagespflege / Stewens: „Tagespflege ist wichtige zweite Säule für attraktives, modernes und familiennahes Betreuungsangebot für Kleinkinder und muss als zukunftsfähiges Beschäftigungsfeld gestärkt werden“/ Bis 2013 sind weitere 18.000 Plätze in der Tagespflege im Freistaat geplant.
Bayern setzt beim Ausbau des Betreuungsangebots für Kleinkinder verstärkt auch auf die Tagespflege. „Beim Ausbau der Betreuungsplätze ist die Kindertagespflege eine wichtige Ergänzung und familiennahe Alternative zu Krippen und altersgemischten Betreuungsformen. Wir möchten daher die Tagespflege als attraktives Beschäftigungsfeld stärken. Und deshalb soll die Tagespflege beim weiteren Ausbau rund ein Drittel der Betreuungsplätze für die unter Dreijährigen umfassen“, betonte Familienministerin Christa Stewens und ergänzte: „Bei einem für Bayern angenommenen Bedarf an Betreuungsplätzen für 31 Prozent der Kinder unter drei Jahren sind bis 2013 von insgesamt 42.000 Plätzen rund 18.000 Plätze in der Tagespflege zu schaffen.“ Stewens betonte ausdrücklich, dass auch bei der Tagespflege eine qualifizierte Betreuung absolut im Vordergrund stehen muss. Stewens: „Nur mit guten Tagesmüttern können wir den Familien ein vielfältiges und gutes Kinderbetreuungsangebot bieten, wie es eine moderne Familienpolitik erfordert.“
Um den Ausbau der Tagespflege weiter zu stärken und neue Tagesmütter zu gewinnen, wurden heute folgende Maßnahmen beschlossen:
- Erfahrungen aus der Erziehung eigener Kinder:
„Stärker berücksichtigen können die Jugendämter künftig auch die Erfahrungen von Eltern aus der Erziehung eigener Kinder“, so Stewens. Tagespflegeinteressenten, die über 35 Jahre alt sind und mindestens ein Kind fünf Jahre lang im eigenen Haushalt betreut haben, können nun bis zu 20 Stunden auf die erforderlichen 60 Qualifizierungsstunden angerechnet erhalten.
- Berücksichtigung von Elternbildungsmaßnahmen:
Ebenso wird es möglich, Elternbildungsmaßnahmen auf den Qualifizierungskurs anzurechnen: „Wenn Mütter oder Väter an einem Elternkurs teilgenommen haben, so wird diese hälftig, maximal bis zu 20 Stunden, berücksichtigt“, so Stewens und nannte als Beispiele die Programme „Starke Eltern – starke Kinder“, das Prager Elternkindprogramm PEKIP, sowie das Systematische Training für Eltern nach dem Konzept STEP. „Die Erziehungserfahrungen machen eine ergänzende Qualifizierung als gezielte Vorbereitung auf die Tagespflege jedoch nicht entbehrlich. Viele Fragen entstehen erst bei der Erziehung eines fremden Kindes“, betonte die Ministerin und verwies beispielhaft auf rechtliche Kenntnisse über Schweige- oder Meldepflichten. Durch Elternbildung und / oder elterliche Erfahrung können daher auch insgesamt maximal 20 Stunden angerechnet werden.
- Erweiterte Berücksichtigung von Ausbildungsabschlüssen:
Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen sowie Sozial- und Diplompädagogen und –pädagoginnen müssen bereits heute keinen 60-stündigen Qualifizierungskurs absolvieren. Künftig soll dies auch für Lehrkräfte, Heilerziehungs-, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und –pflegerinnen sowie Kinderkrankenschwestern gelten“, so die Ministerin.
„Attraktive Rahmenbedingungen für die Tagespflege bedeuten auch ein attraktives Entgelt. Deshalb müssen wir auch die Frage der Entlohnung beim weiteren Ausbau mit im Blick behalten“, forderte die Ministerin und ergänzte: „Hier sind der Freistaat und die Kommunen gemeinsam gefordert. Die weiteren Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Besteuerung des Tagespflegeentgelts müssen dafür eine Grundlage bilden.“ Stewens kündigte hierzu im Zusammenhang mit der Verwendung der Bundesmittel im Bereich der Kindertagesbetreuung ein weiteres Konzept an.
Mit dem Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG) wurde die Tagespflege 2005 erstmals in die staatliche Förderung einbezogen und damit als gleichrangige Betreuungsform gestärkt. Mit dem BayKiBiG setzt Bayern über eine erhöhte staatliche Förderung ausdrücklich einen Fortbildungsanreiz. Werden die Anforderungen des BayKiBiG erfüllt, wozu neben den Qualifizierungsvoraussetzungen insbesondere auch die Sicherstellung einer Ersatzbetreuung für den Krankheitsfall gehört, so wird das Tagespflegeentgelt um einen Qualifizierungszuschlag von 20 Prozent erhöht. „Diese Leistungsanreize haben ganz wesentlich dazu beigetragen, dass die Tagespflege bereits in den vergangenen Jahren einen deutlichen Boom erfahren hat“, so das Fazit der Ministerin zu den bisherigen Initiativen.
Unfallversicherungspflicht von Tagespflegepersonen
Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) haben sich nun darauf verständigt, dass Tagespflegepersonen als selbständig Tätige gelten und sich somit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anzumelden haben.
Mehr dazu unter folgendem Link:
www.bgw-online.de/internet/...
Neuigkeiten zu Versicherungsschutz und Beitragspflicht für selbstständig tätige Tagespflegepersonen
Selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert, da es sich um eine Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit. Für ihren Versicherungsschutz sind die selbstständig tätigen Tagespflegepersonen selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind - wie alle Unternehmer - verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden (§ 192 Abs. 1 SGB VII). Zuständige Berufsgenossenschaft für die in der Wohlfahrtspflege selbstständig tätigen Personen ist die BGW (§§ 121 Abs. 1, 122 SGB VII).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Tagesmütter Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege e. V. und die BGW gehen übereinstimmend davon aus, dass für selbstständig tätige Tagespflegepersonen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII besteht und auch schon vor dem Inkrafttreten des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) am 01.01.2005 bestand.
Zahlreiche selbstständig tätige Tagespflegepersonen, die bereits länger Kinder in Tagespflege betreuen, haben sich bisher trotz intensiver Öffentlichkeitsarbeit noch nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Insbesondere wurden große Unsicherheiten der Betroffenen über ihren Versicherungsstatus in der Sozialversicherung vorgetragen. Überdies stieß die rückwirkende Beitragserhebung im Rahmen der Verjährung auf Unverständnis bei den Tagespflegepersonen.
Vor diesem Hintergrund und mit dem Ziel, künftig eine korrekte Anmeldung selbstständig tätiger Tagespflegepersonen bei der BGW zu erreichen, erklärt sich die BGW bereit, im Wege des Erlasses auf die rückwirkende Erhebung von Beiträgen für die persönliche Pflichtversicherung selbstständiger Tagespflegepersonen für die Umlagejahre 2000 bis 2004 zu verzichten - vorausgesetzt, die Anmeldungen selbstständiger Tagespflegepersonen liegen bis spätestens 30.06.2006 bei der BGW vor. Die rückwirkende Beitragserhebung für eventuell beschäftigtes Personal der Tagespflegepersonen bleibt bestehen. Die BGW wird bereits geltend gemachte Beiträge für die persönliche Pflichtversicherung selbstständiger Tagespflegepersonen für die Umlagejahre 2000 bis 2004 erlassen und - soweit sie bezahlt wurden - erstatten. Allerdings wird die BGW aus dem Erlass resultierende Guthaben nicht rückwirkend verzinsen oder z. B. Rechtsanwaltskosten der Tagespflegepersonen erstatten, weil die Beitragserhebung rechtmäßig war.
Die Vorteile für selbstständige Tagespflegepersonen, die bereits mehrere Jahre tätig sind und sich bis spätestens 30.06.2006 bei der BGW anmelden, sind
- Versicherungsschutz ab Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
- Verlängerung der Anmeldefrist bis 30.06.2006
- Keine Beitragszahlung für die Jahre 2000 bis 2004 für die persönliche Pflichtversicherung

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