Kinder-
Tagespflege
Aktuelle Informationen

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in der Tagespflege

 

Besteuerung von Tagesmüttern und -vätern

Hier finden Sie vom Bundesfinanzministerium nähere Infomationen zur Besteuerung ab 2009 sowie Berechnungsbeispiele.

Gesetzliche Unfallversicherung für Tagespflege und Vollzeitpflege

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Nachweis der kinderärztlichen Untersuchung bei der Anmeldung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung und bei einer Tagespflegeperson

Stand März 2008... (PDF)

Stand Juli 2008... (PDF)

 

Qualifizierung
Tagespflegeinteressenten, die über 35 Jahre alt sind und mindestens ein Kind fünf Jahre lang im eigenen Haushalt betreut haben, können nun bis zu 20 Stunden angerechnet erhalten.

Elternbildungsmaßnahmen (z. B. starke Eltern, starke Kinder) können auf den Qualifizierungskurs mit bis zu 20 Stunden angerechnet werden.

Keinen Qualifizierungskurs brauchen Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen, Sozial- und Diplompädagogen. Künftig soll dies auch für Lehrkräfte, Heilerziehungs-, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen sowie Kinderkrankenschwestern gelten.

Ergänzend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass seitens des Ministeriums darauf hingewiesen wurde, dass ab 01.09.2008 bis 31.12.2013 auch weiterhin ein 60-stündiger Qualifizierungskurs ausreichend ist. Die Ausführungsverordnung des BayKiBiG wird noch entsprechend geändert.


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Unfallversicherungspflicht von Tagespflegepersonen

Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) haben sich nun darauf verständigt, dass Tagespflegepersonen als selbständig Tätige gelten und sich somit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anzumelden haben.

Mehr dazu unter folgendem Link:

www.bgw-online.de/internet/...

 

Neuigkeiten zu Versicherungsschutz und Beitragspflicht für selbstständig tätige Tagespflegepersonen

Selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert, da es sich um eine Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit. Für ihren Versicherungsschutz sind die selbstständig tätigen Tagespflegepersonen selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind - wie alle Unternehmer - verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden (§ 192 Abs. 1 SGB VII). Zuständige Berufsgenossenschaft für die in der Wohlfahrtspflege selbstständig tätigen Personen ist die BGW (§§ 121 Abs. 1, 122 SGB VII).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Tagesmütter Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege e. V. und die BGW gehen übereinstimmend davon aus, dass für selbstständig tätige Tagespflegepersonen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII besteht und auch schon vor dem Inkrafttreten des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) am 01.01.2005 bestand.

Zahlreiche selbstständig tätige Tagespflegepersonen, die bereits länger Kinder in Tagespflege betreuen, haben sich bisher trotz intensiver Öffentlichkeitsarbeit noch nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Insbesondere wurden große Unsicherheiten der Betroffenen über ihren Versicherungsstatus in der Sozialversicherung vorgetragen. Überdies stieß die rückwirkende Beitragserhebung im Rahmen der Verjährung auf Unverständnis bei den Tagespflegepersonen.

Vor diesem Hintergrund und mit dem Ziel, künftig eine korrekte Anmeldung selbstständig tätiger Tagespflegepersonen bei der BGW zu erreichen, erklärt sich die BGW bereit, im Wege des Erlasses auf die rückwirkende Erhebung von Beiträgen für die persönliche Pflichtversicherung selbstständiger Tagespflegepersonen für die Umlagejahre 2000 bis 2004 zu verzichten - vorausgesetzt, die Anmeldungen selbstständiger Tagespflegepersonen liegen bis spätestens 30.06.2006 bei der BGW vor. Die rückwirkende Beitragserhebung für eventuell beschäftigtes Personal der Tagespflegepersonen bleibt bestehen. Die BGW wird bereits geltend gemachte Beiträge für die persönliche Pflichtversicherung selbstständiger Tagespflegepersonen für die Umlagejahre 2000 bis 2004 erlassen und - soweit sie bezahlt wurden - erstatten. Allerdings wird die BGW aus dem Erlass resultierende Guthaben nicht rückwirkend verzinsen oder z. B. Rechtsanwaltskosten der Tagespflegepersonen erstatten, weil die Beitragserhebung rechtmäßig war.

Die Vorteile für selbstständige Tagespflegepersonen, die bereits mehrere Jahre tätig sind und sich bis spätestens 30.06.2006 bei der BGW anmelden, sind

  • Versicherungsschutz ab Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
  • Verlängerung der Anmeldefrist bis 30.06.2006
  • Keine Beitragszahlung für die Jahre 2000 bis 2004 für die persönliche Pflichtversicherung



Sozialgesetzbuch VIII auf dem Stand des Kinderförderungsgesetzes


Das zum 01.01.2009 in Kraft getretene Kinderförderungsgesetz (KiföG) beschreibt die Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.

 

 

 

 




Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und Änderungsgesetz (BayKiBiG u. ÄndG)


Der Bayerische Landtag hat am 30.06.2005 das Bayerische Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege und zur Änderung anderer Gesetze - Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und Änderungsgesetz (BayKiBiG u. ÄndG) beschlossen. Es ist am 01.08.2005 in Kraft gettreten.


Auf den Seiten von www.stmas.bayern.de erhalten Sie
weitere Informationen über das
Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und Änderungsgesetz.


Download:


Hier können Sie
sich das
Tagesbetreuungs- ausbaugesetz
als PDF-Dokument downloaden.

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